Der gesamte Verkauf erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, entsprechend unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die Sie unten finden.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Stena Aluminium AB, Version 2016-1
1. Diese Bedingungen gelten, soweit die Parteien nicht etwas anderes schriftlich vereinbart haben.
2. Verkaufsangebote sind, soweit darin nicht etwas anderes angegeben wird, fünf Tage ab Angebotsdatum gültig.
3. Die Auftragsbestätigung des Verkäufers gilt als vom Käufer angenommen, wenn er diese nicht unverzüglich bei dem Verkäufer reklamiert.
4. Ungeachtet der Lieferung frei Haus gilt die Lieferung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware vom Werk oder Lager des Verkäufers innerhalb des vereinbarten Liefertermins an den vereinbarten Lieferort versandt wurde.
5. Bei einer von dem Verkäufer zu verantwortenden Lieferverzögerung schuldet der Verkäufer keinen Schadenersatz. Der Käufer ist in diesem Fall jedoch berechtigt, den Vertrag zu annullieren, soweit dieser sich auf noch nicht gelieferte Mengen bezieht und der vereinbarte Liefertermin erheblich überschritten wird. Kommt es aufgrund der Nichterfüllung von für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Maßnahmen seitens des Käufers zu Lieferverzögerungen, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfrist im angemessenen Rahmen zu verlängern. Kommt es zu einer erheblichen Verzögerung, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu annullieren und von dem Käufer Schadenersatz für die Kosten der Annullierung und entgangenen Gewinn zu verlangen.
6. Als Gründe für die Befreiung der Parteien von ihrer Pflicht, den Vertrag rechtzeitig zu erfüllen („höhere Gewalt“), gelten folgende Umstände, soweit sie nach Abschluss des Vertrags eintreffen und dessen Erfüllung beeinträchtigen: Arbeitskonflikte und alle anderen Umstände, auf welche die Parteien keinen Einfluss haben, wie Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende Einberufung des Militärs, Requirierung, Beschlagnahme, Währungseinschränkungen, Aufruhr, Tumult, Verknappung von Transportmitteln oder Rohstoffen, Einschränkungen bei der Stromversorgung sowie Fehler oder Einschränkungen bzw. Verzögerungen von Lieferungen von Zulieferern aufgrund oben genannter Umstände. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, sich auf die oben genannten Umstände zu berufen, soweit diese seine Möglichkeiten einschränken, Lieferungen der betreffenden Art auszuführen. Es obliegt der Partei, die sich auf einen der oben genannten Umstände berufen möchte, die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Beginn und das Ende dieses Umstands zu informieren. Ist die Erfüllung des Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist aufgrund eines oben genannten Umstands nicht möglich, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu annullieren, soweit dieser sich auf noch nicht gelieferte Mengen bezieht. Das Recht des Käufers auf Annullierung erstreckt sich jedoch nicht auf Waren, deren Herstellung bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Verkäufer sie nicht mehr für andere Bestellungen verwenden kann.
7. Die Reklamation von Fehlern oder Mängeln an der gelieferten Ware muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Fehler oder Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen, jedoch spätestens 3 Monate nach der Lieferung. Berechtigte Reklamationen führen lediglich dazu, dass der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist Letzte Aktualisierung: 30.06.2016 im eigenen Ermessen die gelieferten Waren entweder durch Austausch, Reparatur oder Umarbeitung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen muss.
8. Nur Messungen an einem speziell gegossenen Probestück werden als Grundlage für die chemische Analyse akzeptiert. Messungen an Barren haben nur einen indikativen Wert und können nicht als Grundlage für die Reklamation der chemischen Zusammensetzung des gelieferten Materials verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.stenaaluminium.com.
9. Der Verkäufer ist zur Über- oder Unterlieferung von 5 % der von dem Käufer angegebenen Waren berechtigt. Erfolgt der Verkauf in Teillieferungen, gilt diese Bestimmung für jede einzelne Teillieferung.
10. Neue oder gestiegene Steuern, Zölle, Versicherungsprämien, Hafengebühren oder andere ähnliche Abgaben, die nach der Angebotsabgabe oder dem Vertragsabschluss entstehen und sich auf die angebotene oder verkaufte Ware auswirken, gehen zulasten des Käufers.
11. Besteht vor der Lieferung Grund zu der Annahme, dass der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu annullieren.
12. Das Eigentumsrecht an den verkauften Waren verbleibt bis zu deren Bezahlung beim Verkäufer. Bei einer ausbleibenden Bezahlung ist der Käufer berechtigt, die Waren gemäß den Bestimmungen im schwedischen Gesetz (1978:599) zum Ratenzahlungskauf zwischen Gewerbetreibenden zurückzunehmen.
Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller ausstehenden Beträge für die geleisteten Lieferungen Eigentum des Verkäufers. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, die Waren wieder in Besitz zu nehmen. Sollten die Waren mit anderen Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt worden sein, erhält der Verkäufer das Miteigentum an den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren. Werden die Waren verkauft, bevor alle ausstehenden Beträge für geleistete Lieferungen in vollständiger Höhe bezahlt wurden, sind die entstanden Forderungen in der Höhe des Rechnungswertes im Voraus an den Verkäufer zu übertragen.
13. Die Kreditlaufzeit beginnt ab dem Rechnungsdatum.
14. Bei wesentlichen Kostensteigungen außerhalb der Kontrolle des Verkäufers ist der Verkäufer berechtigt, eine Neuverhandlung der vereinbarten Bedingungen zu verlangen.
15. Für das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer gilt schwedisches Recht. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Vertrags werden von einem Schiedsrichter gemäß dem schwedischen Gesetz zu Schiedsgerichtsverfahren geschlichtet. Ungeachtet dieser Bestimmung ist der Verkäufer jedoch berechtigt, sich an ein Gericht mit Gerichtsbarkeit am Unternehmenssitz des Käufers zu wenden, um eine unstrittige Forderung zu erhalten.
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